AGBs
1. Allgemeines, Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen gegenüber Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB) zur Anwendung und gelten für alle -auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung durch Brief, Fax oder E-Mail verbindlich.
1.3 Von uns herausgegebene Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich inklusive Verpackung EXW Incoterms 2010. Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
2.2 Wir behalten uns das Recht vor, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Dies gilt jedoch nur im Umfang einer Erhöhung von maximal 10 % der vereinbarten Preise und nur dann, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt mehr als 4 Monate liegen.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
3.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt. Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt
3.3 Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug- um Zug- Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bleibt hiervon unberührt.
3.4 Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigem Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Umfang der Lieferung, Lieferfristen und -termine
4.1 Wir sind nur verpflichtet, die Ware verpackt EXW Incoterms 2010 an unseren Geschäftssitz Frohnstraße 44,D-40789 Monheim am Rhein zur Verfügung zu stellen. Wir weisen daraufhin, dass die Bestimmungen EXW Incoterms 2010 auch für die Kosten der Lieferung und den Gefahrübergang gelten. Lieferfristen und -Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.
4.2 Teillieferungen sind zulässig. Haben wir eine Teilleistung bewirkt und sind wir hinsichtlich der übrigen Leistung in Verzug, so können Sie vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung für Sie von keinem Interesse ist. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Bei Sonderanfertigungen von Drahtteilen oder Ketten bzw. Garnituren behalten wir uns eine Über- bzw. Unterlieferung der bestellten Stückzahlen in Höhe von plus/minus 20 % bei entsprechender Berechnung vor.
4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstigen Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Vertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In den Fällen der wesentlichen Erschwerung oder der Unmöglichkeit sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.Hat der Käufer seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb Deutschlands, so tritt an die Stelle des Rücktritts die Vertragsaufhebung nach Art. 64 Abs. 1 UN-Kaufrecht.
4.4 Ein Verzugsschaden des Käufers wird im Falle einer Ersatzpflicht nur bis zu einer Höhe von 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung erstattet. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das gesetzliche Recht des Bestellers zum Rücktritt nach Ablauf einer uns gesetzten Nacherfüllungsfrist bleibt unberührt.
5. Unterbliebene Abholung von Ware oder unterbliebener Abruf
5.1 Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
5.2 Auf Abruf bestellte Ware muss, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von maximal 12 Monaten abgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Abruf an den Besteller und auf dessen Gefahr und Kosten zu versenden und zu berechnen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6.3 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware Im Sinne der Ziff. 1.
6.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt. dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
6.5 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil wertmäßig entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
6.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen: in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6.8 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6.9 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7. Mängelrüge und Rechte des Bestellers bei Mängeln
7.1 Von uns übergebene Proben sind keine Verkaufsmuster. Für die volle Übereinstimmung solcher Muster mit der danach bestellten und gelieferten Ware wird keine Haftung übernommen.
7.2. Hat der Käufer seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, so hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen - schriftlich oder per Telefax Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen - nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf diese Vorschriften nicht berufen.
7.3 Hat der Käufer seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb Deutschlands hat er die Ware nach Art. 38 UN-Kaufrecht zu untersuchen. Bei der Untersuchung durch den Käufer festgestellte Mängel sind spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich oder per Telefax zu rügen. Später entdeckte Mängel sind vom Käufer spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich oder per Telefax zu melden.
7.4 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung vor, statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessendes Bestellers auch berechtigt, dem Besteller Minderung zu gewähren.
7.5 Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren In 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.
8. Allgemeine Haltungsbegrenzung und Verjährungsregel
8.1 Unsere Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten basieren oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen. Bei einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Verkäuferin der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden.Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Arglist bleibt unberührt. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der Verkäuferin und ihrer Mitarbeiter ist ebenfalls im vorgenannten Umfang begrenzt.
8.2 Schadensersatzansprüche gegen uns, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, vorsätzlichem oder arglistigen Verhalten oder Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangtoder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9. Modelle, Werkzeuge und Formeinrichtungen
9.1 Soweit uns der Besteller Modelle, Werkzeuge oder sonstige Formeinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese Kosten frei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jeder Zeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, Ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden.Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller.
9.2 So weit werkstückbezogene Modelle oderFormeinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten gegen Rechnungserstellung zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die Voll ihm bei Vertragsschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Formeinrichtungen bleiben unser Eigentum: sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mitZahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
9.3 Sämtliche Modelle, Werkzeuge und Formeinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle, Werkzeuge und Formeinrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Schäden sind unter den Voraussetzungen von Ziff. 8.1 ausgeschlossen.
9.4 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Lizenzansprüche des Bestellers auf Grund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigten oder beschafften Modellen,Werkzeugenund Formeinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz.
10.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Gültigkeit sind die für unseren Sitz in Monheim eingerichteten Gerichte ausschließlich zuständig, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat und ein Kaufmann ist oder der Kunde seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat.
10.3 Für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Personenbezogene Daten
Zur Durchführung des Vertrags verarbeiten wir personenbezogene Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung.